Einmalzahlung Dezember

nach EWSG (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz)

Am 19.11.2022 trat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft. Damit hat die Bundesregierung entschieden, dass Wärmekunden (unter bestimmten Voraussetzungen) im Dezember eine einmalige Entlastung in Höhe des 1,2-fachen des Septemberabschlags erhalten. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Bitte beachten Sie, dass sich die einmalige Entlastung aufgrund der Mehrwertsteuerreduzierung wie folgt berechnet.

Da Sie aktuell den monatlichen Abschlag mit 19% MwSt. zahlen, rechnen wir diesen zunächst auf den Nettobetrag zurück, indem wir die Zahl durch 1,19 teilen. Darauf rechnen wir die MwSt. von 7% (Nettobetrag multipliziert mal 1,07). Der monatliche Abschlag inkl. 7% MwSt. wird dann mit 1,2 multipliziert.

Ihre Einmalzahlung = monatl. Abschlag (19% MwSt.) / 1,19 * 1,07 * 1,2

 

Uns liegt eine Einzugsermächtigung von Ihnen vor?

Sie müssen nichts weiter tun. Die Entlastung erhalten Sie von uns automatisch bis zum 31.12.2022 auf das uns bekannte Konto erstattet.

 

Sie haben einen Dauerauftrag oder überweisen Ihren monatlichen Abschlag?

Senden Sie uns bitte schnellstmöglich Ihre Bankverbindung zur Erstattung der Entlastung schriftlich (gerne per E-Mail an post@bioew.de).

 

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass wir laut Gesetz verpflichtet sind, Daten unserer Kunden (E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Höhe der Abschlagszahlung für September 2022, Liefermenge 2021) an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.