Treibhausemissionen und CO2-Abgabe

FFVAV (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung)

Wir sind laut FFVAV seit 01.01.2022 zu erweiterten Angaben zum kundenspezifischen Jahresverbrauch als auch zu allgemeinen Angaben zur Wärmeerzeugung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommen wir nach, indem wir Ihnen diese Informationen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung und/oder auf unserer Website unter www.bioew.de/weitere-infos.html zur Verfügung stellen.

Wir sind dabei den Empfehlungen unseres Verbandes AGFW (Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.) gefolgt und haben die jeweiligen Zahlen des Vorjahres (mit der letzten Abrechnung also die Zahlen aus 2021) veröffentlicht.

Aktuell erhalten wir immer wieder Anfragen zur Höhe der Treibhausemissionen in g/kWh, da Vermieter diese Angabe zur Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für ihre Mieter benötigen. Die Angaben der letzten beiden Jahre lauten wie folgt:

2021: 0,622 g / kWh

2022: 1,419 g / kWh

2023: 0,675 g / kWh

 

CO2KostAufG (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz)

Ab 01.01.2023 soll das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten die faire Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern regeln.

Hintergrund ist folgender:

Seit Anfang 2021 müssen deutsche Unternehmen, die fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl in den Verkehr bringen, für jede Tonne ausgestoßenes CO2 ein Zertifikat kaufen (BEHG – Brennstoffemissionshandelsgesetz am 20.12.2019 in Kraft getreten). Betroffen sind beispielsweise Raffinerien oder Öl-Importeure, aber auch die Autoindustrie.

Sie werden damit verpflichtet, für den Treibhausgas-Ausstoß, den diese Brennstoffe verursachen, Emissionsrechte zu erwerben. Diese Unternehmen tragen zunächst die Kosten für die CO2-Zertrifikate und entscheiden selbst, wie viel der Kosten sie an die Kunden weitergeben. Dies geschieht beispielsweise über die Benzinpreise oder beim Heizöleinkauf.

Für die Wärmeversorgung durch Fernwärme gilt die CO2-Kostenaufteilung genauso. Hier sind die Treibhausgas-Emissionen und der CO2-Preis allerdings unterschiedlich, nämlich anhängig vom Energieträger. Nachhaltige Brennstoffe wie Holzhackschnitzel, Brennholz oder Pellets sind von einer CO2-Abgabe ausgenommen.

Aktualisierung

Entgegen unserer ursprünglichen Auffassung, dass wir Ihnen die hierfür notwendige Daten ab der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023 zur Verfügung stellen müssen, können wir Ihnen nach Informationen unseres Verbandes mitteilen, dass dies unzutreffend ist.

Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe für die Wärmeerzeugung eingesetzt werden, die dem BEHG unterfallen und damit der CO2-Bepreisung unterliegen. Das CO2KostAufG ist außerdem auch auf Wärmelieferungen anwendbar, wenn die Wärmelieferung (anteilig) aus Anlagen im Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels erfolgt. Beides ist bei der durch uns betriebenen Anlage nicht der Fall.