In den letzten Monaten und Jahren gab und gibt es permanent Änderungen in den Zuschüssen und Regeln des Bundes.
Im Folgenden möchten wir Ihnen ein paar Hintergründe erläutern und damit offene Fragen beantworten.
Wir erhalten seit Beginn des Fernwärmeleitungsbaus 2009 einen Zuschuss nach KWKG für die Hausanschlüsse. Dieser ist von Anfang an in den Fernwärmepreis eingerechnet und ermöglicht uns letztendlich erst die angebotenen Preise. Diesen Zuschuss erhalten wir auch aktuell noch. Nur damit ist der Bau von Fernwärmeleitungen überhaupt möglich.
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. Januar 2024 auch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft getreten. Hier können Privatpersonen für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung in Wohngebäuden (Zuschuss Nr. 458) Fördermittel bis zu einer maximalen Förderquote von 70% beantragen.
Die Förderung bezieht sich auf die gesamten Kosten des Heizungsbaus im Gebäude. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es für Selbstnutzer bis Ende 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro noch einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die maximale Förderquote ist wie bereits erwähnt auf 70 Prozent gedeckelt.
Bedauerlicherweise wurden mittlerweile mehrfach entscheidende Anpassungen bei den Förderkriterien vorgenommen, die immer eine Angleichung der Preis- und Vertragsstruktur durch die Bioenergie erforderten und einen enormen Zeit- und Verwaltungsaufwand mit sich zogen. Eine Antragsstellung durch die Bioenergie ist unsererseits daher nicht mehr möglich.
Da einige Bauteile inkl. Einbau des Fernwärmeanschlusses (die Fernwärmeübergabestation selbst sowie Brauchwasserspeicher, Ausdehnungsgefäße etc.), die nach KWKG nicht gefördert werden, jedoch weiterhin unter die Förderungsvoraussetzungen nach GEG fallen, möchten wir Ihnen die Möglichkeit geben, diese durch einen von Ihnen selbst gestellten Förderantrag bezuschussen zu lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Teile in das Eigentum des Kunden übergehen.