Um die Bürger von den steigenden Energiepreisen zu entlasten, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Mehrwertsteuer auch auf Fernwärme zu reduzieren. Dies gilt bereits seit 1. Oktober 2022 und ist momentan bis März 2024 festgelegt.
Nach allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist für die jeweilige Abrechnung derjenige Steuersatz anzusetzen, der am Ende des Abrechnungszeitraumes gilt. Unerheblich ist damit, ob zu Beginn oder während des Abrechnungszeitraums ein anderer Steuersatz galt.
Ihre monatlichen Abschläge basierten in 2022 noch auf 19% Mehrwertsteuer.
Wir haben Ihnen jedoch rückwirkend für das komplette Kalenderjahr 2022 lediglich 7% Mehrwertsteuer berechnet und die vorausgezahlte Differenz mit der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.
Genauso verfahren wir mit dem Abschlag für Januar 2023 in der Jahresverbrauchsabrechnung für 2023. Die neue Zahlungsaufforderung ab Februar 2023 enthält den Mehrwertsteuersatz von 7%.